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Die Zusammenarbeit mit Suchmaschinen

Contentprovider, die einer Suchmaschine oder einem Contentmittler das Crawlen und Indizieren ihres Contents erlauben, sollten bei der Zusammenarbeit mit der Suchmaschine die in diesem Kapitel beschriebenen Punkte beachten. Diese Contentprovider versorgen Benutzer der Suchmaschine mit für sie relevanter Information.

Kommerzielle Interessen

Es liegt im Ermessen des Contentproviders, bestimmten Usern den Zugriff auf den Volltext zu ermöglichen, z.B. zahlenden Kunden des Contentproviders. Diesbezügliche Zugriffsrechte werden am Server des Contentproviders administriert. Die Suchmaschine darf keine Gebühren von End-Usern für Suchergebnisse, Links oder Aufruf von Daten durch Links zum Server des Contentproviders einheben. Sie darf den Content nicht wiederverkaufen, für anderen Zwecke benützen oder Sublizenzen an Dritte vergeben, ausser dies ist explizit mit dem Contentprovider so vereinbart.

Branding und Trademarks

Auf Verlangen des Contentproviders soll die Suchmaschine mit dem Provider zusammenarbeiten und den Namen des Medieninhabers oder des Verlags auf der Originalversion eines Informationsobjekts anführen. mit dem Provider entsprechende Empfehlungen für technische Standards erarbeiten, die ein Contentprovider dann bei der Zusammenarbeit mit Suchmaschinen umsetzen kann. Die Suchmaschine soll nur den Originalnamen der Publikation in Suchergebnissen anzeigen, die dann auf ein Informationsobjekt der Online-Publikation linken. Dies muss genau der Name sein, der in der vom Verlag oder Medieninhaber kontrollierten Domain publiziert wurde. Eine Suchmaschine indiziert ein Lexikon. Die Informationsobjekte (= Lexikonartikel) sind nach einer fachlichen Logik strukturiert und mit Metadaten versehen, die an wissenschaftliche Suchmaschinen weitergeleitet werden können. Die Suchmaschine speichert lediglich Metadaten, die für die Trefferanzeige notwendig sind. Sobald ein Leser auf einen Treffer klickt, landet er am Server des Contentproviders. Den rechten Anzeigebereich hat Google bereits für bezahlte Anzeigen vorgesehen – eine der Haupteinnahmequellen des Unternehmens.

Ranking

Die Suchmaschine muss das Ranking einheitlich und ohne kommerzielle Interessen durchführen. Der Ranking-Algorithmus muss nachvollziehbar und dokumentiert sein. Der autorisierte Volltext eines Contentproviders muss als die "publizierte" Version anzeigt werden.

Statistiken

Der Suchmaschinen-Partner muss Auswertungen zur Verfügung stellen, die über die Indizierung und die Suchergebnis-Treffer des Contents des Providers regelmäßig statistisch informieren.

Technische Umsetzung und Support

Der Contentprovider und die Suchmaschine sollten zusammenarbeiten, um das Indizieren zu optimieren und um zu einer guten Performance zu kommen. Die Suchmaschine sollte durch einen entsprechenden Support ermöglichen, dass auch kurzfristig Anpassungen vorgenommen werden können.

Beenden der Zusammenarbeit

Die Suchmaschine muss den Content des Providers sofort aus dem Zugriff herausnehmen, wenn dieser das wünscht – auch ohne Begründung des Contentproviders. Dafür ist das Senden einer E-Mail an eine vom Suchmaschinen-Betreiber dafür vorgesehene Adresse ausreichend. Diese muss eine Befristung beinhalten, den Typ der Information z.B. die URLs und den Zeitpunkt, wann das Crawlen, Indizieren und die Anzeige des Contents durch den Suchmaschinen-Betreiber beendet sein muss.

  • Stellungnahme des Börsenvereins zum Google-Urteil in Frankreich - Google darf in Frankreich nicht weiter ungenehmigt Bücher digitalisieren. Mehrere Verlage, die geklagt hatten, erhalten 300.000 Euro Entschädigung. Das entschied am 18. Dezember ein Pariser Gericht. Der Börsenverein begrüßt das Urteil in einer Stellungnahme.
  • Google Books: Europas Verleger zurückhaltend | Futurezone@ORF.at 11/2009 -

    Zitat:

    Online-Buchangebot wegen Urheberrechten weiter umstritten [...]Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels erklärte daraufhin, dass Google immer noch nicht davon absehe, als vergriffen eingestufte Bücher in den USA ohne vorherige Zustimmung zu nutzen. Das verletzte einen "Grundsatz des internationalen Urheberrechts". Jedoch sei die geplante Ausnahme für nicht-englischsprachige Bücher von Nutzen. Mit dem neuen Abkommen sei "ein großer Teil der deutschsprachigen Autoren und Verlage nicht mehr oder deutlich weniger stark" betroffen.
  • Links for 2009-11-13 -